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Schneeräumung

Schneeräumung - wer wo räumen muss

Schnee, Schneematsch, zwischendurch wieder Glatteis - die letzten Tage hatten es witterungsmäßig in sich. Für so manchen Fußgänger wurde ein harmloser Spaziergang zu einem richtigen Spießrutenlauf. Denn nicht alle Hauseigentümer scheinen zu wissen, welchen Räumungspflichten sie nachkommen müssen.

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Fakten gesammelt, was Hauseigentümer beachten müssen:

 

  • Für die Schneeräumung bei Gehsteigen, im Kreuzungsbereich, bei Haltestellen am Gehsteig, bei Schutzwegen und Behindertenparkplätzen sind die Liegenschaftseigentümer verantwortlich.
  • Schnee darf weder auf den Gehsteig noch auf die Straße oder auf den Radweg geschaufelt werden.
  • Gehsteige mit einer Breite von mehr als 1,5 Metern müssen zu zwei Drittel geräumt werden, Gehsteige unter 1,50 Meter müssen zur Gänze geräumt werden.
  • Wird eine Schneeräumungsfirma engagiert, haftet diese nur, wenn ein Saison-Vertrag abgeschlossen und nicht, wenn diese stundenweise beauftragt wird.
  • Kommt die Schneeräumungsfirma trotz eines Vertrags nicht ihren Pflichten nach, muss der Hauseigentümer die Firma darauf aufmerksam machen, sonst haftet der Hauseigentümer.
  • Der Hauseigentümer muss auch dafür Sorge tragen, dass weder Dachlawinen noch Eiszapfen Fußgeher gefährden.